Unlautere Handelspraktiken

Lange Zahlungsziele: Edeka gewinnt Rechtsstreit gegen BLE

OLG Düsseldorf: Edeka-Verbund ist keine ‚wirtschaftliche Einheit‘

Im vergangenen Herbst hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) der Edeka-Zentrale untersagt, mit der Molkerei Arla Foods Zahlungsziele von mehr als 49 Tagen zu vereinbaren. Das Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (AgrarOLkG) legt zum Schutz vor unlauteren Handelspraktiken (UTPs) eine Zahlungsfrist von 30 Tagen fest. Gegen die Entscheidung zog die Edeka vor Gericht – und hat nun vom Oberlandesgericht Düsseldorf Recht bekommen. Knackpunkt ist, dass verschiedene selbstständige Edeka-Märkte nicht als ‚wirtschaftliche Einheit‘ zu betrachten seien.


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Am 30.7. entschied das OLG Düsseldorf, dass die Edeka mit der Molkerei Arla Foods auch Zahlungsziele jenseits von 30 Tagen vereinbaren darf (Az VI Kart 7/24 (V)). Die Entscheidung der BLE vom 9. Oktober 2024 wurde damit aufgehoben.

Schon im Herbst hatte die Edeka-Zentrale vorgebracht, dass sie und die selbstständigen Edeka-Einzelhändler keine miteinander verbundenen Unternehmen seien und die Außenumsätze der selbstständigen Kaufleute ihr nicht zuzurechnen seien. Mit dieser Auffassung hat der Verbund nun Recht bekommen. Die wirtschaftliche Unabhängigkeit des einzelnen SEH von den übrigen SEH stehe nicht in Frage, heißt es in der Urteilsbegründung. Damit liegt der Umsatz von Arla Foods bei über 20 Prozent des Edeka-Umsatzes, sodass das AgrarOLkG keine Anwendung findet.

Gegen das Urteil ist keine Revision zugelassen. Die BLE kann lediglich eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Ob sie diesen Schritt gehen will, sei noch nicht entschieden, so die Behörde.

Veröffentlicht in Einzelhandel
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