Verordnung

Bioland fordert Korrektur

Biomasseverordnung benachteiligt Bio-Betriebe

Bioland fordert die Regierungskoalition zu Korrekturen der Biogasförderung im Energie-Einspeise-Gesetz (EEG) auf. Vor allem bei der Biomasseverordnung muss nachgebessert werden. Die höhere Vergütung von Klee- und Luzernegras darf nicht auf den Anbau als Zwischenfrucht beschränkt bleiben.


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„Es geht um einen wirklich nachhaltigen Mix von Bioenergie- und Nahrungsmittelproduktion. Die Benachteiligung von umweltfreundlich wirtschaftenden Betrieben bei der Erzeugung von Biogas muss aufgehoben werden. Biobetriebe können Biogasanlagen unter diesen Bedingungen nicht mehr wirtschaftlich betreiben“, mahnt Jan Plagge, Präsident von Bioland.

Die derzeitige Vergütungsregelung stellt den Anbau von umweltverträglichem Klee- und Luzernegras faktisch auf eine Stufe mit Mais, dessen Umwelt- und Klimabilanz deutlich schlechter ausfällt. Die Vorteile ökologisch wirtschaftender Betriebe bleiben damit unbeachtet. „Diese Einschränkung ist nicht nur praxisfern, sie verhindert auch das ökologisch sinnvolle und nachhaltige Betreiben von Biogas-Anlagen mit Klee- und Luzernegras“, so Plagge. Denn deren Anbau steht im Gegensatz zu Mais nicht in Konkurrenz zur Lebensmittelerzeugung.

Zudem erhöht er die Bodenfruchtbarkeit und baut Humus im Boden auf, wodurch das schädliche Klimagas Kohlenstoffdioxid (CO2) gebunden wird. „Die Biogaserzeugung auf ökologisch bewirtschafteten Betrieben bietet viel mehr Potenzial, die gesellschaftlichen Anforderungen an eine umweltverträgliche Energiegewinnung zu gewährleisten, als die konventionelle Biogasproduktion. Mit dem EEG fördert die Bundesregierung einseitig industrielle Großanlagen, die die Vermaisung unserer Landschaft weiterhin vorantreiben“, erklärt Plagge.

Bei der letzten Novelle des EEG (gültig ab 1.1.2012) wurde in letzter Minute eine für die ökologische Landwirtschaft gravierende und nachteilige Änderung im Bereich der Biogas- Förderung vorgenommen: Klee- und Luzernegras sind nach der Biomasseverordnung nur dann in der höchsten Einsatzstoffvergütungsklasse II förderfähig, wenn sie als „Zwischenfrucht von Ackerstandorten“ angebaut werden.

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