Himalayasalz aus einem Mittelgebirge Pakistans ist irreführend
Entlokalisierender Zusatz im Fließteckt reicht nicht
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31. März 2016 (Az. I ZR 86/13[99 KB]) entschieden, dass ein als „Himalaya Salz“ bezeichnetes Produkt den informierten Durchschnittsverbraucher über die geografische Herkunft in die Irre führt. Denn das Salz werde nicht im Himalaya-Hochgebirgsmassiv, sondern in der Salt Range, einer Mittelgebirgskette in der pakistanischen Provinz Punjab abgebaut.
Anzeige
Das Gericht führte aus, dass auch der Hinweis „Kristallines Speisesalz aus der Region des Himalaya“ nicht ausreicht, um die Irreführung auszuschließen. Denn dieser Hinweis sei der blickfangmäßigen Produktüberschrift nicht unmittelbar zuzuordnen, sondern finde sich erst im weiteren Fließtext. Das Urteil bestätigt die strengen Anforderungen an entlokalisierende Zusätze zur Ausräumung der Irreführung.
© Rechtsanwalt Martin Kieffer
Anzeige
Das könnte Sie auch interessieren
Karlsruhe, 17. Mai 2018 | Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 entschieden, dass die Verwendung des Begriffs bekömmlich in einer Bierwerbung unzulässig ist.
Stichwörter: Salz, Urteil, Wettbewerbsrecht, Herkunftsangabe, Himalaya
Münchner Bio-Händler stellt Wettbewerbsbewertung infrage und sieht Perspektiven für ehemalige basic-Filialen
Gegen die Freigabe der Übernahme von Münchner tegut-Filialen durch Edeka hat Vollcorner Beschwerde eingelegt. Jetzt erklärt der Bio-Händler die Hintergründe: So habe das Bundeskartellamt den Wettbewerb vor Ort durch die Abgrenzung der Einzugsgebiete nicht realistisch abgebildet. In der Abgabe einzelner Filialen an unabhängige Händler sieht Vollcorner außerdem eine Chance, um die Vielfalt im Lebensmittelhandel zu erhalten und ehemalige basic-Standorte wieder als Bio-Fachmärkte zu etablieren.
Stichwörter: Salz, Urteil, Wettbewerbsrecht, Herkunftsangabe, Himalaya
Anzeige
Zwei Standorte in Hessen bleiben vorerst ausgeschlossen
© REWE Markt GmbH / Jürgen Arlt, www.arlt-photodesign.de
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme von 38 tegut-Lebensmittelmärkten durch Rewe unter Nebenbestimmungen freigegeben. Demnach muss der Handelskonzern für vier Jahre auf zwei Standorte in Marburg-Ketzerbach und Schlüchtern verzichten. Damit sollen Wettbewerbsnachteile für Verbraucher in den betroffenen Regionen verhindert werden.
Stichwörter: Salz, Urteil, Wettbewerbsrecht, Herkunftsangabe, Himalaya
Oberlandesgericht Düsseldorf soll Freigabe des Bundeskartellamts prüfen
Stichwörter: Salz, Urteil, Wettbewerbsrecht, Herkunftsangabe, Himalaya
Edeka muss auf 24 Standorte verzichten
Stichwörter: Salz, Urteil, Wettbewerbsrecht, Herkunftsangabe, Himalaya
Kommission setzt Pestizid-Urteil des EU-Gerichts nicht um
Stichwörter: Salz, Urteil, Wettbewerbsrecht, Herkunftsangabe, Himalaya